Ausgangssituation:
Wasserwirtschaftlerin W will eine Süßwasserfischzucht
gründen und plant hierfür in mehreren Teichen eines
Binnengewässernetzes in Schleswig-Holstein, unweit der
Ostseeküste, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.
Hierfür müssen die natürlichen Gegebenheiten zum Teil
durch bauliche Maßnahmen wie z. B. Vollbetonteiche ergänzt
werden.
Es handelt sich folglich um eine Tierzucht im Freien, verbunden mit der
Errichtung von baulichen Anlagen, die Auswirkungen auf die angrenzende
Ostsee haben kann. Für einen rechtmäßigen Aufbau und
Betrieb der Fischzucht ist ein breites Spektrum von Regelwerken zu
berücksichtigen. Dies reicht von Europarechtlichen Vorgaben wie
die der Richtlinie 92/43/EWG zum Aufbau eines Europäischen
ökologischen Netzes (Natura 2000), über
Schifffahrtsrechtliche Anforderungen aus dem BWaStrG bis hin zu
landesrechtlichen Vorschriften wie z. B. dem Landesfischereigesetz
Schleswig-Holstein (LFischG). Neben das formelle und materielle Recht
können aber auch noch zahlreiche Anforderungen aus
untergesetzlichen Erlassen, Empfehlungen, etc. wie z. B. der
Verhaltenskodex des Verbandes der Europäischen Fischzüchter
treten. Unter anderem ergeben sich hieraus folgende Risiken und Chancen
für die Wasserwirtschaftlerin W:
Senkung des Genehmigungs-, und Effizienzrisikos:
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
kann die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zwingend erforderlich
sein. Je nach Maß-gabe des UVPG im Zusammenspiel mit dem
Landes-UVPG muss ein Vorhaben, welches bestimmte Schwellenwerte
überschreitet im Vorwege der Zulassung mittels UVP auf seine
Auswirkungen auf Mensch, Tier und Pflanzen; Boden, Wasser, Luft, Klima
und Landschaft; Kulturgüter und sonstige Sachgüter; sowie den
Wechselwir-kungen zwischen den genannten Gütern
überprüft werden.
Analyste überprüft die Notwendigkeit
einer UVP, ermittelt die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf
die relevanten Schutzgüter und stellt die Ergebnisse als Gutachten
in das verwaltungsbehördliche Verfahren der UVP ein. Dadurch
werden das Risiko einer Genehmigungsverweigerung aufgrund fehlender
verfahrensrechtlicher Anforderungen gesenkt und die Effizienz durch die
Vermeidung unnötiger Begutachtungen gesteigert.
Eine über mehrere Teiche angelegte Fischzucht führt
unzweifelhaft zu erheblichen Auswirkungen insbesondere auf die
Schutzgüter Boden, Wasser, Landschaft sowie Tiere und Pflanzen und
macht somit eine UVP erforderlich.
Beschleunigung des Zulassungsverfahrens:
Bevor mit dem eigentlichen Betrieb der Fischzucht begonnen werden kann
sind in der Regel Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, etc.
einzuholen. Bei einer Aquakultur ergeben sich verschiedene
Zulassungsvoraussetzungen, für die ver-schiedene Behörden
zuständig sind. So sind die Wasserbehörde wie die
Fischereibehörde und Naturschutzbehörde im Planfeststellungs-
bzw. Plangenehmigungsverfahren zuständig. Bei der Errichtung von
Becken tritt die Bauaufsichtsbehörde ins Verfahren ein und bei der
Errichtung sowie dem Betrieb von Netzgehegeanlagen für die
Fischproduktion ist auch die Zuständigkeit der
Bundeswasserstraßenverwaltung gegeben.
Durch die Ermittlung und Anrufung der für die jeweilige Sachlage
zuständigen Be-hörde werden unnötige Antragstellungen
oder zeitraubende Weiterleitungen vermie-den, so dass auf
zügigstem Wege die erforderlichen behördlichen Stellungnahmen
eingeholt werden können.
Gewährleistung der Qualitätsstandards
und Senkung des Wirtschafts-, und Umweltrisikos
Um einen nachhaltigen, wirtschaftlich erfolgreichen und qualitativ
hochwertigen Be-trieb zu gewährleisten sind verschiedene Vorgaben
und Empfehlungen zu berück-sichtigen. Hierzu zählt z. B. der
Grundsatz der „besten Praxis“, ein Verhaltenskodex des Verbandes der
Europäischen Fischzüchter aus dem Jahre 2000, mit dem ein
hoher Standard für Lebensmittelsicherheit unter gleichzeitiger
Berücksichtigung der Umweltbelange und Verbraucherbedürfnisse
sichergestellt werden soll. Des weiteren werden hierdurch auch
Anforderungen aus der Helsinki-Konvention zum Schutz der Meeresumwelt
des Ostseegebietes aufgegriffen, die in ihrer Gesamtheit aufgrund der
im vorliegenden Sachverhalt gegebenen Nähe zur Ostsee, in das
Vorhaben einge-bunden werden muss. Hinsichtlich des Natur- und
Landschaftsschutzes spielen na-türlich die Anforderungen aus
Schutzgebietsrichtlinien wie der FFH-Richtlinie oder der
Vogelschutzrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Natura 2000 eine
her-ausragende Rolle, so dass die Fischzucht nur dann zulässig
betrieben werden kann, wenn sie nicht gegen die Ziele der Richtlinien
und entsprechender Schutzgebietssat-zungen verstößt. Ebenso
ist schon bei der Standortfrage zu prüfen, ob eventuelle Eingriffe
in die Natur und Landschaft durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
kom-pensiert werden können.
Senkung des Haftungsrisikos:
Das Haftungsrisiko im Schadensfalle wird durch die Einhaltung der
Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
(UVV/BGV) gemindert. Für eine Un-ternehmung wie die vorliegende
Fischzucht könnten z. B. die UVV BGV D 21 „Schwimmende
Geräte“ sowie die UVV BGV D 19 „Wasserfahrzeuge mit
Betriebser-laubnis auf Binnengewässern“ von besonderer Bedeutung
sein. Durch die exakte Anpassung der örtlichen und betrieblichen
Umstände an die Anforderungen der UVV wird das Haftungsrisiko
für den Unternehmer entscheidend gesenkt.
Förderung:
Je nach Ausgestaltung des Betriebes können staatliche oder private
Fördermöglichkeiten beantragt werden. So kann z. B. für
eine moderne Fischzucht, die allen Anforderungen an ein nachhaltiges
Wirtschaften gerecht wird, ein Förderantrag bei der
öffentlich-rechtlichen „Innovationsstiftung Schleswig-Holstein“
sinnvoll sein, die mit einem Stiftungskapital von 80 Millionen Euro
innovative Entwicklungen der Wirtschaft zum Nutzen des Menschen und des
Landes Schleswig-Holstein unterstützt.
Sämtliche existierenden Institutionen, die als mögliche
Förderer des jeweiligen Vor-habens zur Disposition stehen werden
von Analyste ermittelt und über die entspre-chenden
Antragstellung wird ein Kontakt hergestellt.
Fazit:
Eine intensive, umfängliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen
Materie ist un-umgänglich, will man nicht Gefahr laufen
Nutzungsvorteile auszulassen oder nachteilige Rechtsfolgen zu erleiden.
Dies schließt natürlich die Analyse der Rechtsprechung mit
ein. Die mit dieser Auseinandersetzung verbundene kontinuierliche
Überprüfung der vom Gesetz- und Verordnungsgeber
gewährten Rechte und Pflichten ist auf dem Gebiet des
Umweltrechtes umso dringender erforderlich, da es sich hierbei um eine,
im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten, äußerst
dynamische Rechtsmaterie handelt.
Die Arbeit von Analyste mündet in konkreten,
zielgerichteten Handlungsempfehlun-gen und kann mit einer Betreuung
fortgesetzt werden, bei der in vorher festgelegten Zeitabständen,
z. B halb- oder vierteljährlich, die Veränderungen im
Umweltrecht mit den Umständen vor Ort abgeglichen und so der
Einklang und die Aktualität Ihres Unternehmens mit
umweltrechtlichen Pflichten und Rechten sichergestellt wird.
Die Umweltrechtsberatung und -betreuung verbindet sich mit dem
naturwissen-schaftlichen und planerischen Beratungsangebot von Analyste
und führt so zu einem umweltgerechten, sinnvollen und
realisierbaren Konzept aus einer Hand.